Drohnen haben sich rasch vom reinen Nischenspielzeug zum vielseitigen Werkzeug entwickelt. Ob in der professionellen Fotografie, bei Vermessungseinsätzen oder in der Freizeit: Sie liefern Blickwinkel, die vom Boden aus verborgen bleiben. Doch mit den technischen Möglichkeiten wachsen auch die gesetzlichen Vorgaben, die einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang erfordern.
Die Polizeidirektion Leipzig möchte mit dieser Medieninformation einen Überblick über aktuellen rechtlichen
Vorschriften geben, damit aus dem Drohnenflug kein Verhängnis wird. Im Jahr 2026 bis zum Stichtag 30.09.2026 registrierte die Polizeidirektion Leipzig 65 Drohnenflüge in Flughafennähe, bei denen der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat besteht bzw. bestand. Zehnmal führte dies zu der Sperrung einer oder beider Start- und Landebahnen. Darunter fällt auch der Fund einer Drohne mit Sprengstoff am Flughafen Leipzig/Halle am 4. August 2026.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bei einem unerlaubten Drohnenaufstieg in der Nähe des Flughafens wird zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat unterschieden.
Zum einen kann man mit ein unerlaubten Drohnenflug eine Ordnungswidrigkeit nach § 44 LuftVO i. V. m. § 21h Abs. 3 LuftVO (https://www.gesetze-iminternet.de/luftvo_2015/__44.html) begehen. Dies ist der Fall, wenn der Aufstieg der Drohne ohne individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe des Towers erfolgt. Das Bußgeld kann bei einem Verstoß bis zu 50.000 Euro betragen.
Zum anderen kann der Drohnenflug eine Straftat sein, die in schweren Fällen sogar mit Freiheitsentzug geahndet werden kann. Das ist der Fall, wenn eine Behinderung des Luftverkehrs durch Drohnen vorliegt. https://www.gesetze-iminternet.de/stgb/__315a.html
Besonderheit am Flughafen Leipzig/Halle
Um die Sicherheit der Luftfahrt besonders zu schützen, hat der Gesetzgeber für deutsche Verkehrsflughäfen zwei geografische Gebiete definiert. Zum einen die Flughäfen selber und zum anderen die darum befindlichen Kontrollzonen. In diesen beiden Gebieten bestehen besondere Regeln für den Drohnenflug.
Die knapp über 450 Quadratkilometer große Kontrollzone des Flughafens Leipzig/Halle wurde durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) in vier einzelne Zonen unterteilt. Maßgeblich ist unter anderem der Referenzpunkt des Flughafens (ARP) nordwestlich des Towers mit einer Höhe von 135 Meter/443 Fuß über Meeresspiegel (Koordinaten 51° 25‘ 26,4“ Nord 12° 14‘ 11,0“ Ost).
Details zu den Vorgaben der jeweiligen Zonen sind auf der Internetseite www.polizei.sachsen.de/leipzig-drohnen und in einer Visualisierung im Anhang dieser Medieninformation. Für eine detaillierte Ansicht bis auf Straßenebene nutzen Sie bitte die Karte der Digitalen Plattform für Unbemannte Luftfahrt. https://maptooldipul.dfs.de/?language=de&basemap=grayLabels&layers=guhefvDdbalHmwrcnztsGABxjiypEoCqk&zoom=15.6
Allgemeine Hinweise
Der Gesetzgeber unterscheidet rechtlich zwischen dem Besitzer (Betreiber) und dem tatsächlichen Steuerer (Fernpilot) der Drohne. Wie in der bemannten gibt es auch in der unbemannten Luftfahrt Regeln, die der Drohnenpilot beachten muss.
Folgende Regeln sind zu beachten:
- Für alle Drohnen mit einem Gewicht über/gleich 250 Gramm muss der Betreiber sich beim Luftfahrtbundesamt als solcher registrieren (Betreiberregistrierung).
- Für Drohnen unter 250 Gramm besteht die Registrierungspflicht nur dann, wenn Kameratechnik und/oder Sensorik zur Erhebung personenbezogener Daten verbaut sind (gilt für die meisten Consumer-Drohnen).
- Unabhängig vom Gewicht der Drohne muss eine bestehende Haftpflichtversicherung für Drohnen bei dem Fernpiloten vorhanden sein.
- Der Drohnenpilot muss flugtauglich sein. Er darf nicht unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen stehen, nicht an Schlafmangel leiden oder sonst nicht in der Lage sein, die Drohne sicher zu steuern.
- Die Bestimmungen der jeweiligen Betriebskategorie des Drohnenfluges (offen, speziell oder zulassungspflichtig) müssen dem Fernpiloten bekannt sein und eingehalten werden.
- Vor dem Flug gilt es sich vorzubereiten z.B. Kenntnis des Flug- und Bodenbereichs (Betriebsvolumen), Kenntnis des Benutzerhandbuchs der Drohne, Wetter, Vorbereiten risikominimierender Maßnahmen (bspw. Flugbereich absperren).
Nähere Informationen gibt es auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes. Geplante Flüge, die über die dargestellten Flughöhenbegrenzungen hinausgehen sind vorab bei der Deutschen Flugsicherung anzumelden. Das ist online
über https://ais.dfs.de/pilotservice/bnl/leisure/airdrone/airdrone_edit.jsp möglich. Die Bearbeitungsfrist kann hierbei bis zu 14 Kalendertage in Anspruch nehmen
POLIZEIDIREKTION LEIPZIG
Stabsstelle Kommunikation


