Hausordnung

Hausordnung für die Stadtverwaltung Taucha

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Hausordnung gilt für das Rathaus, ausgenommen dem Ratskeller, der Stadt Taucha (Schloßstraße 13, 04425 Taucha sowie für die aufgeführten Einrichtungen der Stadt Taucha:

  • Bibliothek und Städtisches Museum sowie
  • Einwohnermelde- und Gewerbeamt, Bürgerbüro Haugwitzwinkel 1, 04425 Taucha


(2) Die Hausordnung ist verbindlich für Besucher*innen, Mitarbeitende und Mandatstragende.
(3) Sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Sächsische Gemeindeordnung, die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Taucha sowie sämtliche Dienstanweisungen bleiben unberührt.

§ 2 Zweck des Hausrechts

Zweck des Hausrechts ist es,

(1) die Würde des Rathauses als öffentliches Gebäude, das Ansehen und die Rechte des Stadtrates, des Bürgermeisters und der Stadtverwaltung zu wahren,
(2) die Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung zu sichern,
(3) die körperliche Unversehrtheit aller sich in den o.g. städtischen Einrichtungen aufhaltenden Personen zu gewährleisten,
(4) und die Gebäude vor Beschädigungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen.

§ 3 Besucherverkehr

(1) Alle öffentlichen Einrichtungen sind zu ihren jeweiligen Öffnungszeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Schließungen während der allgemeinen Öffnungszeiten werden gesondert zuvor bekannt gemacht.
(2) Der Zutritt zu Räumlichkeiten, die nicht der Termin- oder Veranstaltungswahrnehmung dienen, ist Nichtberechtigten verboten.
(3) In den öffentlichen Gebäuden ist Ruhe und Ordnung zu wahren. Besucher und Besucherinnen haben sich so zu verhalten, dass niemand belästigt, geschädigt oder gefährdet wird.
(4) Die Verwendung, Darstellung und Verbreitung von verfassungswidrigem, extremistischem, sexistischem, gewaltverherrlichendem oder anderem menschenverachtenden Gedankengut ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Tragen entsprechender Kennzeichen oder Kleidung.
(5) Das Mitführen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen führen können ist verboten. Das Mitführen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes bzw. Gestände zum Selbstschutz ist nur Vollzugsbeamten der Polizei sowie dem Gemeindevollzugsdienst gestattet.
(6) Das Rauchen innerhalb der Einrichtungen ist untersagt und außerhalb nur in den gekennzeichneten Raucherbereichen möglich.
(7) Es ist untersagt, ohne
      a) Spruchbänder, Flugblätter, Bilder, Plakate o.ä. auszulegen, anzubringen oder zu verteilen.
      b) Werbung, Druckschriften, Zeitschriften auszulegen oder zu verteilen.
      c) Bild-, Film- Video- und Tonaufnahmen aller Art anzufertigen. Ein Rechtsanspruch auf

§ 4 Hausrecht

(1) Unter der Bezeichnung Hausrecht werden sämtliche Befugnisse zusammengefasst, die in dem Eigentum an den in § 1 aufgeführten Gebäuden oder dessen Räumlichkeiten begründet sind oder sich aus der öffentlichen Aufgabe der darin ansässigen Verwaltung oder Einrichtung ergeben.
(2) Inhaber des Hausrechts ist der Bürgermeister der Stadt Taucha. Im Fall der Verhinderung gehen alle Rechten und Pflichten entsprechend der Geschäftsordnung auf dessen Vertretung über.
(3) Zum Schutz unserer Mitarbeitenden sowie Bürgerinnen und Bürger, die in den Räumlichkeiten der SV Taucha Bürgerdienste ausführen bzw. in Anspruch nehmen, dürfen alle Mitarbeitenden ohne gesonderte Genehmigung, in Fällen von Gewalt oder respektlosem, strafbaren Verhalten, das Hausrecht ausüben. Gewalt und strafbares Verhalten umfassen insbesondere:

  • Beleidigungen: Herabwürdigende Äußerungen, Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung
  • Bedrohungen: Androhen von Schaden oder das Erzeugen von Angst durch aggressive Worte oder Gesten
  • Nötigung: Erzwingen eines Verhaltens durch Druck, Drohungen oder einschüchternde Handlungen
  • Körperverletzung: jegliche körperlichen Angriffe, Stoßen oder sonstige Übergriffe
  • Sachbeschädigung: Zerstören oder Beschädigen von Eigentum der Verwaltung oder ihrer Beschäftigten
  • Sexuelle Belästigung: Unerwünschte sexuelle Annäherungen, Bemerkungen, Berührungen oder Gesten


§ 5 Maßnahmen zur Durchsetzung des Hausrechts

Das Hausrecht berechtigt dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diese Hausordnung durchzusetzen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (insbesondere Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) können die folgenden Maßnahmen getroffen werden:

  • Kontrolle der Zugangsberechtigung, auch durch Verlangen der Vorlage von Ausweisdokumenten,
  • Aufforderung zur Einhaltung der Hausordnung,
  • Kontrolle von Gepäck,
  • Aufforderung zum Verlassen der Einrichtungen/Diensträumen,
  • Unterbrechung oder Schließung von Besprechungen, Veranstaltungen oder Sitzungen wegen störender Unruhe,
  • Erteilung eines Hausverbots.


§ 6 Auskünfte an Medienvertreter

Die Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Taucha sind nicht befugt, eigenständig Auskünfte an Medienvertretende zu geben, sondern sind angehalten an die zuständige Pressestelle bzw. ihren Vorgesetzten zu verweisen.

§ 7 Verstöße gegen die Hausordnung

Verstöße gegen die Hausordnung können als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. Gewalttätiges oder einschüchterndes Verhalten führt zum sofortigen Abbruch des Kontakts. In schweren oder wiederholten Fällen wird die Polizei eingeschaltet und strafrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

§ 8 Haftung

Es wird keine Haftung für Garderobe und den Verlust von Privateigentum in den unter § 1 genannten Räumlichkeiten der öffentlichen Einrichtungen übernommen.

§ 9 Bekanntmachung und Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt ab sofort in Kraft. Die Hausordnung wird im Stadtanzeiger veröffentlicht. Zudem erfolgt die Bekanntmachung in geeigneter Weise in den Einrichtungen der Stadtverwaltung sowie auf der Internetseite der Stadt Taucha. Änderungen bedürfen der Schriftform.

Stand Mai 2026

Taucha, 04.06.2026


Tobias Meier
Bürgermeister