Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen.
- Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.
Verfahrensablauf
Ihr schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestags- / Europawahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden, die auf der Webseite der Bundeswahlleiterin abrufbar sind.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Erforderliche Unterlagen
Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Fristen
- Antragsstellung: bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl).
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Sächsisches Wahlgesetz – (SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 16 Landeswahlordnung – (LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 4 Kommunalwahlgesetz – (KomWG) – Wählerverzeichnis
- § 9 Sächsische Kommunalwahlordnung – (SächsKomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 02.06.2025
Rechtsbehelf
- schriftlicher Einspruch bei der Gemeindebehörde
- binnen zwei Tagen nach Zustellung: schriftliche Beschwerde an den Kreiswahlleiter