Veranstaltungsfestsetzung beantragen

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie den Veranstaltungsort an:

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn

    • die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsart einschlägigen Voraussetzungen erfüllt,
    • der Veranstalter und Veranstaltungsleiter nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
    • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind,
    • bei Jahr- und Spezialmärkten: die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten wird.
  • Verfahrensablauf

    • Die Festsetzung einer Veranstaltung können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
    • Nutzen Sie hierfür das über die Gewerbebehörde abfrufbare Formular. Je nach Angebot ist dieses auch hier in Amt24 verfügbar (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
  • Erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular "Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO"
    • Personalausweis (Kopie)
    • Führungszeugnis (Original)
    • Gewerbezentralregisterauszug (Original)
    • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
    • Handelsregisterauszug (Kopie)
    • Liste der voraussichtlichen Teilnehmer (Kopie)
    • Belegungsplan (Kopie)
    • Teilnahmebedingungen (Kopie)
  • Fristen

    Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen

  • Kosten (Gebühren)

    von EUR 22,00 bis EUR 948,00

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 17.07.2025

  • Rechtsbehelf

    ­Widerspruch (Näheres im Bescheid)


Zuständige Abteilungen