Verwarnungsgeld bezahlen

  • Leistungsbeschreibung

    Ein Verwarnungsgeld wird für geringfügige Ordnungswidrigkeiten erhoben. Sofern Sie den Betrag fristgemäß begleichen, zieht eine Verwarnung keine weiteren Folgen nach sich.

    Als geringfügige Ordnungswidrigkeiten zählen:

    • verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:
      • Beleuchtung nicht eingeschaltet, obwohl es die Sichtverhältnisse erfordert hätten
      • falsches Überholen, ohne dass dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden
      • Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht

    nichtverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel:

    • Ruhestörungen
    • Müll fallen lassen
    • Hund unangeleint auf Spielplätzen laufen lassen
    • Grillen auf nicht genehmigten Plätzen

    Zuständigkeit

    Je nachdem, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt, sind unterschiedliche Bußgeldstellen zuständig. In der Regel betrifft es Angelegenheiten auf Stadt- und Gemeindegebiet, worauf sich diese Beschreibung bezieht. Kontaktangaben entnehmen Sie dem Bußgeldbescheid.

    Hinweis: Ordnungswidrigkeiten auf Autobahnen verfolgt und ahndet die Landesdirektion Sachsen.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde am Ort des Geschehens ein:

  • Zuständige Stelle

    hier: Bußgeldstelle bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    Eine Verwarnung ist nur gültig, wenn

    • Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen haben und
    • Sie mündlich oder schriftlich über Ihr Weigerungsrecht belehrt wurden.
  • Verfahrensablauf

    Prinzipiell können Sie das Verwarnungsgeld direkt am Ort des Geschehens in bar bezahlen. Ist der Betrag größer als EUR 10,00, tragen Sie nicht ausreichend Bargeld bei sich oder wird Ihnen der Verwarnbescheid per Post zugeschickt, dann bezahlen Sie das Verwarnungsgeld

    • persönlich bei der zuständigen Stelle oder
    • per Überweisung

    Wenn Sie die Verwarnung akzeptieren,

    bezahlen Sie das Verwarnungsgeld innerhalb der angegebenen Frist. Der Vorgang ist damit abgeschlossen und hat keine weiteren Folgen. Bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten erfolgt auch keine Eintragung in das Fahreignungsregister.

    Wenn Sie die Verwarnung nicht akzeptieren,

    müssen Sie dieser innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich widersprechen. Die zuständige Stelle prüft dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann. Ist das nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet, das mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist.

    Wenn Sie innerhalb einer Woche weder Widerspruch einlegen, noch das Verwarnungsgeld bezahlen,

    eröffnet die zuständige Stelle ein Bußgeldverfahren. Dies ist mit zusätzlichen Gebühren verbunden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Auf jedem Verwarnungsbescheid finden Sie ein individuelles Buchungszeichen. Geben Sie dies an, wenn Sie das Geld bezahlen oder Einspruch einlegen.

  • Fristen

    Zahlungs- / Widerspruchsfrist: eine Woche nach Zugang des Bescheides

  • Kosten (Gebühren)

    Verwarnungsgeld: zwischen EUR 5,00 und EUR 55,00

    Im Gegensatz zum Bußgeld fallen keine weiteren Gebühren an.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten: keine

  • Rechtsgrundlage

    Außerdem gelten die jeweiligen Fachgesetzte, zum Beispiel:

  • Freigabevermerk

    Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 08.11.2023

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Details im Bußgeldbescheid)


Zuständige Abteilungen