Vorhaben in Sanierungsgebieten, Genehmigung beantragen

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Gemeinde ein, in der das Grundstück liegt.

  • Zuständige Stelle

    Ortszuständige Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt.

  • Voraussetzungen

    Sie möchten in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet insbesondere

    • eine bauliche Anlage errichten, verändern oder umnutzen, die einer aufsichtlichen Genehmigung bedarf oder die bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden muss
    • erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepfllcihtig sind, vornehmen
    • ein das Grundstück belastendes Recht bestellen (Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch, dingliches Vorkaufsrecht u.a.),
    • einen schuldrechtlichen Vertrag über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingehen oder verlängern (z. B. Miet- oder Pachtvertrag),
    • eine Baulast begründen, ändern oder aufheben,
    • ein Grundstück teilen,
    • ein Grundstück veräußern,
    • ein Erbbaurecht bestellen oder veräußern
  • Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich bei der Gemeinde. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Gemeinde, in deren Zuständigkeit sich das Grundstück befindet.
    • Ist neben der sanierungsrechtlichen Genehmigung eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde im Rahmen dieses Verfahrens.
  • Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen benennt Ihnen die zuständige Gemeinde.

  • Fristen

    • Entscheidung zur sanierungsrechtlichen Genehmigung: spätestens einen Monat nach Antragseingang (Verlängerung um maximal drei Monate)
    • Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde: spätestens zwei Monate nach Antragseingang (Verlängerung um maximal zwei Monate)

    Hinweis: Verlängert sich die Bearbeitungsdauer, erhalten Sie einen Zwischenbescheid mit Angabe der Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erteilt.

  • Kosten (Gebühren)

    Die Kosten (Gebühren und Auslagen) richten sich nach der jeweiligen Gebührensatzung der Gemeinde.

  • Bearbeitungsdauer

    • Dauer der Bearbeitung: abhängig von der Art und dem Umfang des Vorhabens.

    Auf die Ausführungen zu den Fristen wird verwiesen.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Vorhaben, die ohne Genehmigung durchgeführt werden, sind rechtswidrig.

    Die Prüfungsfrist für die Bearbeitung des Antrags beginnt erst mit vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

  • Rechtsgrundlage

    • § 144 Baugesetzbuch (BauGB) – Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
    • § 145 BauGB — Genehmigung
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 07.04.2026

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen