Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen
Weitere Informationen
Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Geburtsort an:
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
- § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
- § 64 PStG – Sperrvermerke
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Anträge / Formulare