Anschlussbeitrag zahlen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde an, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- es tatsächlich an die Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist oder
- wenn die Gemeinde durch Satzung Anschlusszwang angeordnet hat, bereits dann, wenn das Grundstück angeschlossen werden könnte.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person Beitragsschuldner.
Verfahrensablauf
Als Grundstückseigentümer, erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld erhoben werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Zahlungsfrist laut Beitragsbescheid
Kosten (Gebühren)
- Verfahrenskosten: keine
- Anschlussbeitrag: unterschiedlich (je nach Beitragssatzung)
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Stadt oder Gemeinde)
- §§ 17 bis 25 SächsKAG – Beiträge für öffentliche Einrichtungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 20.08.2025
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare