Erschließungsbeitrag zahlen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnortes an:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn
- für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
- es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte der Beitragsschuldner.
Verfahrensablauf
Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten (Gebühren)
- Verfahrenskosten: keine
- Erschließungsbeitrag: unterschiedlich (abhängig von den Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage und den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung)
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- §§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB) – Erschließungsbeitrag
- § 4 Artikel 233 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.08.2026
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare