Umlegungsverfahren (Grundstückstausch)

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde an, in der die Grundstücke liegen:

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung, gegebenenfalls Umlegungsausschuss

  • Voraussetzungen

    Die Neugestaltung muss sich entweder auf ein Gebiet innerhalb eines Bebauungsplans oder auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile (soweit aufgrund der vorhandenen Bebauung hinreichende Kriterien für die Neuordnung vorliegen) beziehen.

  • Verfahrensablauf

    • Die Gemeinde bildet einen Umlegungsausschuss und ordnet die Umlegung an.
    • Der Umlegungsausschuss leitet das Verfahren ein.

    Beschluss

    • Alle betroffenen Einzelgrundstücke ("Einwurfgrundstücke") werden zu Beginn des Verfahrens zu einer Umlegungsmasse zusammengeführt und in einem Beschluss bekannt gegeben.
    • Mit diesem Beschluss tritt für die betroffenen Grundstücke eine Verfügungs- und Veränderungssperre ein. Damit dürfen wesentliche Änderungen am Grundstück nur noch mit Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden (zum Beispiel Verkauf oder bauliche Veränderungen).
    • Dieser Beschluss muss ortsüblich bekannt gemacht werden (zum Beispiel im Amtsblatt der Gemeinde, durch einen Aushang, in einer Tageszeitung oder im Internet; Einzelheiten regelt die Bekanntmachungssatzung) und enthält eine Aufforderung, innerhalb eines Monats eventuelle Rechte an den betroffenen Grundstücken zu melden.

    Öffentliche Auslegung von Bestandskarte und -verzeichnis

    • Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Verzeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an und legt diese für einen Monat öffentlich aus (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis).
    • Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle werden informiert. Ersteres vermerkt die geplante Umlegung im Grundbuch.
    • Von der Umlegungsmasse werden alle künftig für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Flächen ausgesondert (zum Beispiel für Straßen, Plätze, Grünanlagen).
    • Die verbleibende Umlegungsmasse ("Verteilungsmasse") wird im Verhältnis zu den in die Umlegung eingebrachten Grundstücken so neu aufgeteilt, dass neue nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen.

    Umlegungsplan

    • Die geplante Umlegung wird in einem Umlegungsplan dargestellt, der öffentlich ausliegen muss. Jede/r, die / der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, kann Einsicht in diesen nehmen.
    • Den am Umlegungsverfahren Beteiligten wird der sie betreffende Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
    • Die Gemeinde muss ortsüblich bekannt machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist.

    Bei der Neuverteilung kann ein Anspruch entstehen:

    • auf eine Geldleistung (wenn das neu zugeteilte Grundstück weniger wert ist als das Ursprungsgrundstück) oder
    • auf Verpflichtung zu einer Zahlung (wenn nur ein Grundstück mit höherem Verkehrswert als das ursprüngliche zugeteilt werden kann).
  • Erforderliche Unterlagen

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  • Fristen

    unterschiedliche Fristen und Termine (den Bekanntmachungen und Bescheiden zu entnehmen)

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Umlegung kann auch in einem vereinfachten Verfahren mit weniger Zeit- und Verwaltungsaufwand durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Vorssetzungen hierfür vorliegen (§ 80 Baugesetzbuch).

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 29.08.2024

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)­

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen