Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Weitere Informationen
- www.natur.sachsen.de)" href="https://www.natur.sachsen.de/schutzgebiete-in-sachsen-7957.html" rel="noopener noreferrer">Schutzgebiete in Sachsen
- www.natur.sachsen.de)" href="https://www.natur.sachsen.de/artenschutz-6873.html" rel="noopener noreferrer">Artenschutz
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie den Ort an, an dem die Arbeiten geplant sind:
Zuständige Stelle
für den Antrag: Stadt-/Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde formlos schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Legen Sie die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.
Onlineantrag
Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Onlinedienst in Amt24 nutzen. Dafür benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit folgenden Angaben
- Standort des Gehölzes
- Art und Größe des Gehölzes
- zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
- ausführliche Begründung
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Bearbeitungsdauer
- Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: 6 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Hinweis: Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Wann genau die 6-Wochen-Frist beginnt und demzufolge die Genehmigungsfiktion eintritt, kann streitig sein. Um sicherzugehen, können Sie eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ersatzleistung
Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.
Verstoß
Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.
Rechtsgrundlage
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- www.revosax.sachsen.de)" target="_blank">Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- § 42a Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Genehmigungsfiktion
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Laufende Nummer 71 – Naturschutz
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 09.07.2026
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare