Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen

  • Weitere Informationen

    • www.natur.sachsen.de)" href="https://www.natur.sachsen.de/schutzgebiete-in-sachsen-7957.html" rel="noopener noreferrer">Schutzgebiete in Sachsen
    • www.natur.sachsen.de)" href="https://www.natur.sachsen.de/artenschutz-6873.html" rel="noopener noreferrer">Artenschutz
      Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie den Ort an, an dem die Arbeiten geplant sind:

  • Zuständige Stelle

    für den Antrag: Stadt-/Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
    • Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
  • Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde formlos schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Legen Sie die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.

    Onlineantrag

    Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Onlinedienst in Amt24 nutzen. Dafür benötigen Sie:

    • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
    • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

    Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Antrag mit folgenden Angaben

    • Standort des Gehölzes
    • Art und Größe des Gehölzes
    • zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
    • ausführliche Begründung
  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    • Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: 6 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen

    Hinweis: Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Wann genau die 6-Wochen-Frist beginnt und demzufolge die Genehmigungsfiktion eintritt, kann streitig sein. Um sicherzugehen, können Sie eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei der zuständigen Stelle beantragen.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Ersatzleistung

    Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.

    Verstoß

    Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 09.07.2026

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

  • Anträge / Formulare