Personalausweis-PIN ändern

  • Leistungsbeschreibung

    Haben Sie Ihre PIN für die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises vergessen oder verlegt? Dann können Sie eine neue PIN erhalten.

    Mit Ihrem Personalausweis erhalten Sie einen elektronischen Identitätsnachweis, den sogenannten Online-Ausweis. Damit können Sie sich online ausweisen, wenn Sie 16 Jahre oder älter sind.

    Das gilt auch für:

    • den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
    • die Unionsbürgerkarte (eID)

    Sie benötigen eine neue PIN, wenn:

    • Sie die PIN vergessen oder verlegt haben
    • die PIN nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt ist und Sie nicht mehr über die PUK verfügen
    • die PIN in die Hände anderer Personen gelangt ist

    Wenn Sie noch über Ihre PIN verfügen, aber eine neue Ziffernfolge wünschen, können Sie die PIN beliebig oft mit der entsprechenden Software, zum Beispiel der AusweisApp, ändern. Dafür geben Sie erst Ihre bisherige PIN ein und dann zweimal Ihre neu gewählte PIN.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnorts an:

  • Zuständige Stelle

    Personalausweisbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder eine Unionsbürgerkarte (eID).
    • Sie sind 16 Jahre oder älter.
    • beim elektronischen Aufenthaltstitel (eAT): Ihre Identität ist festgestellt.
  • Verfahrensablauf

    Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde

    Sie vereinbaren einen Termin bei der zuständigen Behörde und erhalten dort gebührenfrei eine neue PIN.

    Neusetzung der PIN am eigenen Computer

    Um die PIN selbst zu ändern, benötigen Sie ein NFC-fähiges Smartphone, für den PV ein Kartenlesegerät, und installieren die kostenlose AusweisApp des Bundes. In der Konfiguration können Sie dann Ihre PIN bearbeiten.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
  • Fristen

    Neusetzung der PIN in der Personalausweisbehörde: in der Regel sofort

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Vorläufig freigegeben durch: Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Förderales Informationsmanagement – FIM). 19.08.2026

  • Rechtsbehelf

    nicht anwendbar


Zuständige Abteilungen