Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl) beantragen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren neuen Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen.
- Wurden Sie in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihrer neuen Wohnung eingetragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung für diesen Wahlbezirk oder sofern von Ihnen mit beantragt den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt.
Erforderliche Unterlagen
Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten:
- Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Fristen
- Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist).
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stimmabgabe am früheren Wohnort
Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihrer künftigen Stadt oder Gemeinde beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Sie können am Wahltag dort wählen oder sich einen Wahlschein ausstellen lassen und Ihre Stimme per Briefwahl abgeben.
Rechtsgrundlage
- § 15 Absatz 3 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
- § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 21.05.2025
Rechtsbehelf
- Einspruch bei der Gemeindebehörde
- schriftliche Beschwerde an den Kreiswahlleiter binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Gemeindebehörde
- in kreisfreien Städten: Beschwerde an den Stadtwahlleiter
- Einspruch bei der Gemeindebehörde
Anträge / Formulare