Eintragung in das Wählerverzeichnis für EU-Bürger beantragen (Europawahl)

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie Ihren Wohnort ein:

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    • Sie sind wahlberechtigt.
    • Es besteht noch keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
  • Verfahrensablauf

    • Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
    • Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es eigenhändig.
    • Leiten Sie den Antrag der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.

    Beantragung mit Hilfe

    Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Das Formular "Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis" mit Ausfüllhinweisen ist vor der Wahl im Portal des Bundeswahlleiters abrufbar.
    • Die Vordrucke erhalten Sie außerdem vor der Wahl bei Ihrer Stadt- und Gemeindeverwaltung.
  • Fristen

    • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl
  • Kosten (Gebühren)

    Eintragung in das Wählerverzeichnis: keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem Sie den Antrag gestellt haben, entscheidet die bisherige Wohngemeinde und unterrichtet die Zuzugsgemeinde umgehend über das Ergebnis.

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder Bundeswahlleitung. 21.05.2025

  • Rechtsbehelf

    • Einspruch bei der Gemeindebehörde
      • schriftliche Beschwerde an den Kreiswahlleiter binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Gemeindebehörde
      • in kreisfreien Städten: Beschwerde an den Stadtwahlleiter
  • Anträge / Formulare