Kanalstörung im öffentlichen Abwassersystem melden
Weitere Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie ein, in welchem Ort die Störung besteht:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. Entstör- oder Bereitschaftsdienst des örtlichen Abwasserbetriebs
Voraussetzungen
Die Störung betrifft das öffentliche Kanalsystem.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Eigentümer für die Beseitigung von Kanalstörungen innerhalb ihres angeschlossenen Grundstücks selbst verantwortlich sind.
Verfahrensablauf
- Sie melden der zuständigen Stelle die Kanalstörung und den genauen Ort der Störung.
- Soweit kein privater Grundstückeigentümer für den störfälligen Bereich verantwortlich ist, behebt die zuständige Stelle die Störung.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Kosten (Gebühren)
Bei der Meldung einer Kanalstörung entstehen Ihnen keine Kosten.
Hinweis: Betrifft die Störung das Kanalsystems innerhalb eines angeschlossenen Grundstücks oder wurde die Störung druch unsachgemäße Verwendung des Abwasseranschlusses veursacht, muss in der Regel der Eigentümer oder Verursacher für die Beseitigung der Störung aufkommen.
Rechtsgrundlage
- Die Satzung des jeweiligen örtlichen Abwasserbetriebes
- § 14 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Anschluss- und Benutzungszwang
- § 124 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Ordnungswidrigkeiten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 20.01.2014
Rechtsbehelf
Anträge / Formulare