Feuerwerk (privat), Ausnahmegenehmigung beantragen
Weitere Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde ein, in der das Feuerwerk stattfinden soll:
Zuständige Stelle
Ordnungsbehörde bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes Beispiel:
- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung können Sie schriftlich oder, soweit für Ihren Ort verfügbar, online beantragen (siehe –> Onlineantrag).
Schriftlicher Antrag
- Das Antragsformular steht je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde zum Download zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
- Wenn kein Formular von der Stadt oder Gemeinde angeboten wird, können Sie den Antrag formlos einreichen.
- Im formlosen Antrag ist mindestens anzugeben:
- der Anlass,
- das Datum,
- der geplante Anfang der Veranstaltung,
- das Ende der Veranstaltung,
- Veranstaltungsort
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Hinweis: Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (zum Beispiel: Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder Nachweis einer Haftpflichtversicherung).
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Fristen
Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin
Kosten (Gebühren)
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
Bearbeitungsdauer
Prüfungszeitraum: etwa 4 Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Rechtsgrundlage
- § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) – Ausnahmen von den Verboten
Freigabevermerk
vorläufig freigegeben: Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 24.04.2026
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare