Personalausweis, Online-Ausweisfunktion sperren lassen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Verfahrensablauf
Sperrung über die Sperr-Hotline
- Telefon: 116 116
(kostenfrei aus dem deutschen Festnetz und deutschen Mobilfunknetzen, aus dem Ausland gebührenpflichtig über +49 116 116)
Für die Sperrung müssen Sie Ihr Sperrkennwort, Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen und Ihr Geburtsdatum angeben.
Sperrung bei der Personalausweisbehörde
Die Sperrung können Sie persönlich (auch telefonisch) oder durch einen Vetreter vornehmen lassen. Die Befugnis zur Sperrung ist vom Vertreter durch eine Vollmacht nachzuweisen.
Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Sperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Sperrung veranlassen.
- Telefon: 116 116
Erforderliche Unterlagen
- Dokumente, die Ihre Identät nachweisen können (zum Beispiel Reisepass, Geburtsurkunde, Eheurkunde, Führerschein)
- bei Vertretung: Vertretungsvollmacht
- für die Sperr-Hotline: Angaben zu persönlichen Daten und Sperrkennwort
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Bearbeitungsdauer
Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion wird unverzüglich veranlasst.
Die Sperrung wird in der Regel ebenfalls sofort durchgeführt, wenn Sie die Sperrung bei der Gemeinde veranlassen, die Ihren Personalausweis auch ausgestellt hat.
Nehmen Sie die Sperrung bei der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes vor, die aber Ihren Personalausweis nicht ausgestellt hat, wird sie Ihr Sperrersuchen in der Regel sofort an Ihre "ausstellende Personalausweisbehörde" weiterleiten, damit diese unverzüglich die Sperrung veranlasst. Dies kann wegen unterschiedlicher Dienstzeiten der Behörden und längerer Kommunikationswege jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Sperrung über die Sperr-Hotline ist rund um die Uhr, an jedem Wochentag, 24 Stunden, auch aus dem Ausland und sofort möglich. Sie erhalten direkt von der Sperr-Hotline die Mitteilung über die erfolgreich durchgeführte Sperrung.
Rechtsgrundlage
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 25 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
- § 27 PAuswG – Auskunft über Sperrung
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 30.06.2022
Rechtsbehelf
Anträge / Formulare