Wohnungsgeberbestätigung
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
(keine Ortsauswahl erforderlich)
Zuständige Stelle
Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
- Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24).
- Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor.
Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben.
Erforderliche Unterlagen
Fristen
Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug
Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.05.2022
Anträge / Formulare