Sperrzeit - Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Weitere Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde des Ortes Ihrer Betriebsstätte an:
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
- das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Hinweis: Bitte legen Sie Ihr Anliegen im Antrag konkret dar und begründen dies hinreichend.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung bei der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Onlineantrag
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
- als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.
Bestätigung des Eingangs
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen eine Genehmigung per Bescheid. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
Erforderliche Unterlagen
- mindestens formloser Antrag
Fristen
keine
Hinweis: Es ist ratsam, die Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit frühzeitig zu beantragen.
Kosten (Gebühren)
je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für den Gewerbetreibenden
- Verlängerung der Sperrzeit: von EUR 56,00 bis EUR 335,00
- Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende:
- für vorübergehende Anlässe befristest auf höchstens drei Nächte: von EUR 20,00 bis EUR 340,00
- in sonstigen Fällen: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
- Aufhebung der Sperrzeit:
- für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
- in sonstigen Fällen: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
Rechtsgrundlage
- § 9 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Sperrzeit
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1, Nummer 43 Gaststättenwesen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 17.07.2025
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare