Sperrzeit - Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung beantragen

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde des Ortes Ihrer Betriebsstätte an:

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    • das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
    • das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

    Hinweis: Bitte legen Sie Ihr Anliegen im Antrag konkret dar und begründen dies hinreichend.

  • Verfahrensablauf

    Ihren Antrag können Sie je nach Regelung bei der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).

    Onlineantrag

    • Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
      • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
      • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)
    • Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

    Schriftlicher Antrag

    • Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.

    Bestätigung des Eingangs

    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen eine Genehmigung per Bescheid. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
  • Erforderliche Unterlagen

    • mindestens formloser Antrag
  • Fristen

    keine

    Hinweis: Es ist ratsam, die Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit frühzeitig zu beantragen.

  • Kosten (Gebühren)

    je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für den Gewerbetreibenden

    • Verlängerung der Sperrzeit: von EUR 56,00 bis EUR 335,00
    • Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende:
      • für vorübergehende Anlässe befristest auf höchstens drei Nächte: von EUR 20,00 bis EUR 340,00
      • in sonstigen Fällen: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
    • Aufhebung der Sperrzeit:
      • für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
      • in sonstigen Fällen: von EUR 20,00 bis EUR 350,00
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 17.07.2025

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

  • Anträge / Formulare