Nebenwohnung anmelden

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde am Ort ihrer Nebenwohnung an:

  • Zuständige Stelle

    Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Bezug einer Nebenwohnung

  • Verfahrensablauf

    • Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
      Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen.
    • Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
    • Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am selben Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
    • Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung.
    • Falls Sie Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, bekommen Sie dann einen Bescheid per Post zugesandt.

    Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegengenommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.

    Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben auch elektronisch übermitteln.

    Achtung! Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie

    • aus dem Ausland zuziehen oder
    • anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.

    In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
    • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
    • eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).

  • Fristen

    Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden.

  • Kosten (Gebühren)

    Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an.

    Hinweis: Mit der Anmeldung können Kosten entstehen, wenn die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Rechtsgrundlage

    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – Anmeldung, Abmeldung
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen
    • § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bestimmung der Hauptwohnung
    • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 24 Bundesmeldegesetz (BMG) – Datenerhebung, Meldebestätigung
    • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
    • 17.1, 17.3, 19, 21, 22, 23 und 24 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 26.03.2026

  • Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

     

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen