Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Kommunalwahl)
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden nach dem 42. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Das Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kreiswahlen hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post, Telefax oder als E-Mail einreichen.
- Bei einem Umzug vor dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie regulär eine Wahlbenachrichtigungskarte; bei einem Umzug innerhalb des Kreisgebiets nach dem 16. Tag vor der Wahl erhalten Sie auf Antrag einen Wahlschein sowie Briefwahlunterlagen für die Kreiswahl in Ihrem neuen Wohnort.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Sie werden in dem dortigen Wählerverzeichnis gestrichen.
Erforderliche Unterlagen
Der schriftlich-formlose Antrag sollte mindestens enthalten:
- die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre alte Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Fristen
Die Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich. Die Erteilung eines Wahlscheins ist bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, in Ausnahmefällen bis zum Wahltag, 15.00 Uhr möglich.
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stimmabgabe für die Landrats- und Kreistagswahlen am früheren Wohnort
Wenn Sie sich nach dem 42. Tag vor der Wahl in eine andere Gemeinde innerhalb des Kreisgebiets ummelden und keine Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnorts beantragen, erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vormaligen Wohnortes. Wählen können Sie dann
- am Wahltag per Urnenwahl in dem zugewiesenen Wahlraum Ihres alten Wohnortes,
- per Briefwahl oder
- bei Umzug innerhalb eines Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem anderen Wahlraum (bei Kreistagswahlen: nur innerhalb desselben Wahlkreises).
Rechtsgrundlage
- §§ 15 Abs. 1, 16 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) – Wahlberechtigung
- §§ 13 Abs. 1, 14 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) – Wahlberechtigung
- § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunahlwahlgesetz- KomWG) – Eintragungsfrist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis
- § 6 Abs. 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes, SächsKomWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bei Umzug
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.06.2025
Rechtsbehelf
Jede wahlberechtigte Person, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum Ablauf der Frist am 16. Tag vor der Wahl die Berichtigung bei seiner Gemeinde beantragen.
Anträge / Formulare