Wanderlager anzeigen
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Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde am Veranstaltungsort an:
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Hinweis: Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird beziehungswiese wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Die Anzeige muss enthalten:
- den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:
- die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- der Ort des Wanderlagers,
- der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
Hinweis: In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Verfahrensablauf
- Die Veranstaltung eines Wanderlagers können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen. Nutzen Sie hierfür das vorgesehene Formular, welches Sie über die zuständige Gewerbebehörde abrufen oder hier über Amt24 beziehen können (siehe –> Formulare und weitere Angebote)
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Anzeige eines Wanderlagers nach § 56a GewO"
- Personalausweis (Kopie)
- Reisegewerbekarte (Kopie)
Fristen
- Anzeige des Wanderlagers: spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 56a Gewerbeordnung (GewO) – Wanderlager
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 06.10.2025
Rechtsbehelf
- Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare