Briefwahl
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort ein:
Zuständige Stelle
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
Sie haben auf Antrag Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen erhalten.
Verfahrensablauf
Briefwahl per Post
- Kennzeichnen Sie persönlich den Stimmzettel.
- Legen Sie den Stimmzettel in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
- Unterzeichnen Sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, geben Sie Ort und Datum an.
- Stecken Sie den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Verschließen Sie den Wahlbriefumschlag.
- Senden Sie den Wahlbrief rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckt ist oder geben Sie ihn persönlich dort ab.
Stimmabgabe in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Hilfe bei der Stimmabgabe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von der Zahl der stattfindenden Wahlen bestehen Ihre Briefwahlunterlagen aus
- dem Wahlschein,
- dem oder den amtlichen Stimmzettel(n),
- einem oder mehreren amtlichen Stimmzettelumschlägen für die Briefwahl,
- einem oder mehreren amtlichen Wahlbriefumschlägen und
- einem Merkblatt zur Briefwahl.
Fristen
- Beantragung: nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung (liegt spätestens am 21. Tag vor der Wahl vor) bis spätestens zum 2. Tag vor der Wahl, 15:00 Uhr (Bundestagswahl), beziehungsweise 16:00 Uhr (Landtags- und Kommunalwahl) beziehungsweise 18:00 Uhr (Europawahl und gleichzeitige Kommunalwahl), bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder unverschuldeter Nichteintragung ins Wählerverzeichnis bis zum Wahltag, 15:00 Uhr
- Einreichung: rechtzeitig am Wahltag bis 16:00 Uhr (Landtagswahl) beziehungsweise 18:00 Uhr (Bundestags-, Europa- und Kommunalwahl) bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweis: Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei bei Versand durch das Postunternehmen, das auf dem Wahlbriefumschlag genannt ist.
Rechtsgrundlage
- § 35 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG) – Briefwahl
- § 24 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO) – Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
- § 53 LWO – Briefwahl
- § 36 Bundeswahlgesetz (BWG) – Briefwahl
- § 66 Bundeswahlordnung (BWO) – Briefwahl
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) – Geltung des Bundeswahlgesetzes –
- § 59 Europawahlordnung (EuWO) – Briefwahl
- § 14 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes, SächsKomWO) – Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
- § 38 SächsKomWO – Briefwahl
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie beim Landeswahlleiter beziehungsweise für Kommunalwahlen bei Ihrer Gemeinde. 21.05.2025
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Anträge / Formulare