Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Personalausweise können grundsätzlich ab dem 1. Lebensjahr ausgestellt werden, ein Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises besteht ab dem 16. Lebensjahr. Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises ist vom Alter abhängig. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt er für die Dauer von sechs Jahren, ab Vollendung des 24. Lebensjahres für die Dauer von zehn Jahren. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

    Achtung! Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit einen neuen Personalausweis beantragen. Das Datum, bis zu dem Ihr Ausweis gültig ist, finden Sie auf dessen Vorderseite.

    Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen ausgestellt, wenn Sie sofort einen Personalausweis benötigen, weil Sie sich sonst nicht ausweisen könnten (zum Beispiel mit einem Reisepass). Er dient insbesondere dazu, die Zeit bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises zu überbrücken. Der vorläufige Personalausweis hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten und kann nicht verlängert werden.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnortes an:

  • Zuständige Stelle

    Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

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  • Verfahrensablauf

    Antrag

    Um den Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin bei der Passbehörde oder über das Bürgeramt.

    • Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
    • Es werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, die später im Ausweis gespeichert sind.
    Personalausweis für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
    • Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, stellen diese den Antrag gemeinsam. Ein sorgeberechtigtes Elternteil kann sich per Vollmacht durch das andere sorgeberechtigte Elternteil vertreten lassen.
    • Die Kinder und Jugendlichen müssen bei der Beantragung anwesend sein, da die Behörde ihre Identität prüft. Außerdem müssen sie unterschreiben, wenn sie zum Antragszeitpunkt 10 Jahre oder älter sind.
    • Bei Kindern ab 6 Jahren werden Fingerabdrücke abgenommen, die später im Ausweisdokument gespeichert sind.

    Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.

    Benachrichtigung

    • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
    • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
    • Vor der Abholung des Personalausweises erhalten Sie einen PIN-Brief vom Ausweishersteller (Bundesdruckerei) mit einer PIN, einer PUK und einem Sperrkennwort. Die Verwendung der Nummern und des Sperrkennwortes ist in dem Ihnen vorher schon ausgehändigten Informationsmaterial ausführlich erläutert.

    Ausgabe

    • Bevor Sie den Personalausweis ausgehändigt bekommen, bestätigen Sie, dass Sie den PIN-Brief erhalten haben.
    • Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.

    Rückgabe alter Dokumente

    • Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.
  • Erforderliche Unterlagen

    • bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
    • bei nur einem Sorgeberechtigten: Sorgerechtsnachweis

    Hinweise:

    Seit dem 1. Mai 2025 sind bei der Beantragung von Personalausweisen ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder zulässig. Das digitale Lichtbild kann entweder vor Ort in der Behörde kostenpflichtig erstellt oder vorab bei einem zertifizierten Fotodienstleister aufgenommen werden. Das von einem Fotodienstleister neu aufgenommene Lichtbild wird über eine Cloud elektronisch an die Behörde übermittelt. Nach der Fotoerstellung vom Fotodienstleister wird ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code ausgehändigt. Dieser wird in der Behörde vorgelegt und dort eingescannt, damit das Lichtbild aus der Cloud abgerufen werden kann.

    Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellung Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

  • Fristen

    Spätestens bei Vollendung des 16. Lebensjahres sind Sie verpflichtet, einen Personalausweis besitzen, außer Sie besitzen einen gültigen Reisepass.
    Wenn Sie über 16 Jahre alt sind, müssen Sie spätestens zum Ablauf des alten Personalausweises einen neuen Ausweis beantragen. Ausnahme: Sie besitzen einen gültigen Reisepass.

  • Kosten (Gebühren)

    • Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 22,80
    • Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 37,00
    • vorläufiger Personalausweis: EUR 10,00

    Tipp: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie die Vorgaben der Foto-Mustertafel des Bundesinnenministeriums. Diese ist unter folgendem Link abrufbar: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Fotomustertafel

    Örtliche Besonderheiten: keine

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 02.06.2025

  • Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen