Gaststättengewerbe anzeigen

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde am Sitz Ihres Gaststättenbetriebes an:

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    keine

  • Verfahrensablauf

    Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb persönlich, schriftlich oder elektronisch anzeigen.

    Die erforderlichen Formulare stehen in Amt24 zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote). Vordrucke sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.

    • Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständige Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
    • Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
    • Die zuständige Stelle bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige.
  • Erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

    Hinweis: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin einer natürlichen Person.

    • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
    • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register beziehungsweise die Auskunft
    • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register beziehungsweise die Auskunft
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

    bei juristischen Personen (zusätzlich):

    • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
    • Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

    Handelt es sich bei der oder dem Anzeigenden um eine juristische Person, beispielsweise eine Aktiengesellschaft, eine GmbH oder einen eingetragenen Verein, sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person, mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere, als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen wie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende bei der Anzeige vorzulegen.

  • Fristen

    Anzeige

    • Gaststättengewerbe: mindestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme
    • vorübergehendes Gaststättengewerbe: mindestens 2 Wochen vor Betriebsaufnahme
  • Kosten (Gebühren)

    • von EUR 20,00 bis EUR 115,00
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 08.09.2025

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

  • Anträge / Formulare


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