Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass: Verlust anzeigen
Weitere Informationen
- Personalausweis, Online-Ausweisfunktion sperren lassen
Amt24-Leistung
- Personalausweis, Online-Ausweisfunktion sperren lassen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnortes ein:
Zuständige Stelle
Passbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- Ihr Personalausweis ist verlorengegangen.
Verfahrensablauf
- Sie müssen den Verlust bei der zuständigen Stelle grundsätzlich persönlich anzeigen.
- Alternativ genügt es aber auch, wenn Sie der zuständigen Stelle die Anzeige schriftlich zukommen lassen.
Hinweis: Manche Gemeinden stellen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Um herauszufinden, ob die für Sie zuständige Stelle ein solches anbietet, geben Sie in der Ortsauswahl Ihren Wohnort oder Ihre Postleitzahl ein. Im Erfolgsfall erscheint dann über der Ortsauswahl eine Anzeige mit einem entsprechenden Formular. Alternativ können Sie auch direkt auf der Homepage der zuständigen Stelle nachschauen.
Tipp: Da in der Regel ein neues Ausweisdokument ausgestellt werden muss, empfiehlt es sich, die Verlustanzeige und die Neubeantragung zusammen zu erledigen.
Achtung!
- Die Online-Ausweisfunktion Ihres verloren gegangenen Personalausweises müssen Sie unbedingt noch gesondert sperren lassen!
- Ebenso sollten Sie auch unbedingt die Unterschriftsfunktion, soweit Sie diese genutzt haben, sperren lassen. Für die Sperrung der Unterschriftsfunktion wenden Sie sich bitte an den Anbieter, bei dem Sie das Signaturzertifikat erhalten haben, da dieses nicht von Ihrer Gemeinde gesperrt werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- In der Regel: keine Unterlagen vorzulegen bei bloßer Verlustanzeige.
Wenn Sie gleichzeitig ein neues Ausweisdokument beantragen wollen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
keine
Falls Sie ein neues Ausweisdokument ausstellen lassen, kommen hierfür die entsprechenden Gebühren dazu.
Rechtsgrundlage
- § 8 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) – Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschriften
- § 15 Passgesetz (PassG) – Pflichten des Inhabers
- § 25 PassG – Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Passverordnung (PassV) - Gebühren
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 23.06.2022
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Anträge / Formulare