Internationale Geburtsurkunde anfordern

  • Leistungsbeschreibung

    Antrag auf Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, internationale Geburtsurkunde gemäß Übereinkommen vom 08.09.1976

    Sie benötigen eine internationale Geburtsurkunde zum Nachweis im Ausland? Einen solchen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenregister (internationale Geburtsurkunde) beantragen Sie persönlich, schriftlich oder gegebenenfalls online beim Standesamt Ihres Geburtsortes.

    Diese Urkunde gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben und erfordern keine weitere Beglaubigung oder Übersetzung.

    Folgende Länder erkennen derzeit mehrsprachige Auszüge untereinander an: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

    Der mehrsprachige Auszug enthält mehrere verschiedene Sprachen (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Polnisch, Serbisch, Kroatisch, Spanisch, Portugiesisch, Türkisch).

    Erkennt die ausländische Stelle, bei der Sie die Geburtsurkunde vorlegen wollen, den mehrsprachigen Auszug nicht an, wird in der Regel eine Beglaubigung und eine Übersetzung verlangt. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei der betreffenden Behörde im Ausland, welche Urkundenart und welche Beglaubigung konkret gefordert wird.

    Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land beschaffen müssen, informieren Sie sich bitte bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung. Lesen Sie dazu die Hinweise des Auswärtigen Amtes.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie Ihren Geburtsort ein:

  • Zuständige Stelle

    Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Urkunden können daher nur ausgestellt werden

    • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
    • sowie für deren
    • Ehegatten oder Ehegattin,
    • Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des LPartG),
    • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
    • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tante und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

    Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

  • Verfahrensablauf

    Persönliche Antragstellung

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.

    Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie beantragen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen und auch Ihren Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine internationale Geburtsurkunde auszustellen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare in Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
    • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • Name, Vorname der Eltern
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei
    • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Onlineantrag

    Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen (siehe –> Onlineantrag).

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei Beantragung / Abholung durch Vertreter oder Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis und der eigene Ausweis
    • gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
  • Fristen

    Die Personenstandsregister werden nur befristet in der Urkundenstelle/im Standesamt aufbewahrt:

    • Geburtenregister: 110 Jahre
    • Eheregister: 80 Jahre
    • Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
    • Sterberegister: 30 Jahre

    Nach Fristablauf werden die Personenstandsbücher an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.

  • Kosten (Gebühren)

    • erstes Exemplar: EUR 15,00
    • bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
    • Suchgebühr (bei falschen oder unvollständigen Angaben), je angefangene halbe Stunde des erhöhten Suchaufwandes: EUR 30,00
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.02.2026

  • Rechtsbehelf

    ­Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht, das für das Standesamt zuständig ist


Zuständige Abteilungen