Geburtsurkunde anfordern
Weitere Informationen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde des Geburtsortes an:
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, bei dem die Geburt beurkundet wurde
Voraussetzungen
Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen. Registerauszüge können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie für deren
- Ehegatten oder Ehegattin,
- Lebenspartner oder Lebenspartnerin (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Hinweis: Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Einschränkungen bestehen bei Personenstandsregistern von
- Personen, die als Kind angenommen worden sind (Adoption).
- Personen, deren Geschlecht im Registereintrag geändert wurde und zu den Vornamen nach dem Selbstbestimmungsgesetz eingetragen wurden.
- Personen, die durch einen Sperrvermerk im Personenstandsregister geschützt sind.
Verfahrensablauf
Sie können die Geburtsurkunde beim Standesamt im Zuständigkeitsbereich des Geburtsortes persönlich, schriftlich oder gegebenenfalls online anfordern.
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das zuständige Standesamt auf (gegebenenfalls Terminvereinbarung erforderlich).
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie gewöhnlich vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass sowie den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare in Amt24 (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Onlineantrag
- Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online über Amt24 stellen (siehe –> Onlineantrag).
- Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie ein Konto bei BundID. Eine Anmeldung mit dem elektronischen Personalausweis ist erforderlich.
- Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: Kopie)
- bei Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis und der eigene Ausweis (Kopie)
- wenn Sie nicht Ihre eigene Geburtsurkunde beantragen: Ihr Verwandtschaftsverhältnis ist darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen
- für andere Personen: Nachweis des rechtlichen Interesses
Sollten weitere Angaben oder Nachweise erforderlich sein, setzt sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung.
Fristen
Die Personenstandsregister werden nur befristet im Standesamt geführt:
- Geburtenregister: 110 Jahre
Nach Fristablauf werden die Personenstandsbücher an das Gemeinde- beziehungsweise Stadtarchiv abgegeben. Anforderungen für Urkunden, die sich im Archiv befinden, werden automatisch dorthin weitergeleitet. Eine Abgabenachricht erfolgt nicht.
Kosten (Gebühren)
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister oder mehrsprachige Geburtsurkunde (erstes Exemplar): EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,00
- Suchgebühr (bei falschen oder unvollständigen Angaben), je angefangene halbe Stunde des erhöhten Suchaufwandes: EUR 30,00
- Urkunden für die durch Bundes- oder Landesrecht Gebührenfreiheit vorgesehen ist (zum Beispiel: Ausstellung für die gesetzliche Rentenversicherung): gebührenfrei
Bearbeitungsdauer
in der Regel 2 bis 14 Tage
Hinweise (Besonderheiten)
Auf Internetseiten bieten unabhängige Anbieter (oftmals an prominenter Stelle) Ihre Dienste für die Urkundenbeschaffung gegen zusätzliche Dienstleistungsentgelte an. Eine Beschleunigung des Verfahrens im Standesamt ist damit nicht verbunden.
Rechtsgrundlage
- § 55 Personenstandsgesetz (PStG) – Personenstandsurkunden
- § 59 PStG – Geburtsurkunde
- § 61-66 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 48 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 50 PStV – mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
- § 53 PStV – Benutzung durch Personen
- Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 – Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 04.03.2026
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht, das für das Standesamt zuständig ist
Anträge / Formulare