Bürgerentscheid am 07.06.2026 - Briefwahl


Die Online-Beantragung eines Wahl-/Abstimmungsscheins mit Briefzustellung für den Bürgerentscheid zum GE/GI Merkwitz ist im Zeitraum vom 04.05.2026, 08:00 Uhr bis einschließlich 03.06.2026, 16:00 Uhr möglich. Bitte beachten Sie die genannten Fristen bei der Antragstellung.

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  • Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung eines Bürgerentscheids gem. § 24 der Sächsischen Gemeindeordnung über die Einstellung bzw. Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 70 „GE/GI Merkwitz“ der Stadt Taucha am 7. Juni 2026

    1. Abstimmungstag

    Der Stadtrat der Stadt Taucha hat in seiner Sitzung am 12. März 2026 als Abstimmungstag für den vorbezeichneten Bürgerentscheid, Sonntag, den 7. Juni 2026 bestimmt.

    Die Abstimmungszeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

     2. Entscheidungsvorschlag

    Der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag lautet wie folgt:

    „Die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 70 „GE/GI Merkwitz“ zur Errichtung eines Industrie- und Gewerbegebietes in Merkwitz soll eingestellt werden.“

    Über den Entscheidungsvorschlag ist mit JA oder NEIN abzustimmen.

    Die dazugehörige Begründung mit Kostendeckungsvorschlag lautet wie folgt:

    Begründung:
    Die Städte Leipzig und Taucha planen die Errichtung eines ca. 90 ha großen Industrie- und Gewerbegebietes zwischen Leipzig und Taucha, nordwestlich des Ortsteils Merkwitz. Mit der Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes Nr. 70 “GE/GI Merkwitz” sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Industrie- und Gewerbegebietes in Merkwitz geschaffen und gesichert werden. Der Aufstellungsbeschluss für den o. g. Bebauungsplan wurde durch den Stadtrat Taucha am 19.10.2023 gefasst (Beschluss-Nr. 2023/114). Am 13.11.2025 hat der Stadtrat Taucha nunmehr die Billigung und öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 70 "GE/GI Merkwitz" beschlossen (Beschluss-Nr. 2025/083). Wir sprechen uns gegen die Errichtung des Industrie- und Gewerbegebietes Merkwitz aus, da dadurch ca. 90 ha wertvolles Ackerland dauerhaft verloren gehen würden. Davon sollen ca. 46 ha als Gewerbe- und Industriefläche ausgewiesen werden; die übrige Fläche soll umgewandelt bzw. neu kultiviert werden. Aus diesem Grund soll die Stadt Taucha die Fortführung des o. g. Bebauungsplanverfahrens unverzüglich einstellen.

    Kostendeckung:
    Da bisher keine Einnahmen aus dem Betrieb des GE/GI durch die Gemeinde eingenommen wurden, können zukünftige Einnahmen der Gemeinde nicht angesetzt werden. Ein Vorschlag zur Kostendeckung ist daher nicht notwendig.

    3. Abstimmungsgebiet

    Für die Abstimmung ist das Abstimmungsgebiet das Gebiet der Stadt Taucha. Die Stadt ist in folgende 6 allgemeine Abstimmungsbezirke und einen Briefabstimmungsbezirk eingeteilt:

    Die Abstimmungsräume der allgemeinen Abstimmungsbezirke sind:

    • 001 – Grundschule „Am Park“, An der Parthe 24
    • 002; 003 – Regenbogenschule, Rudolf-Breitscheid-Str. 1
    • 004 – Kita Grashüpfer, Friedrich-Ebert-Str. 16
    • 005 – Kita Spatzennest, Eilenburger Str. 84
    • 006 – IG Merkwitz, Alte Salzstr. 10 im OT Merkwitz    

    Alle Abstimmungsräume erreichen Sie barrierefrei.

    In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten bis zum 17. Mai 2026 übersandt werden, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Abstimmungsberechtigten abstimmen können. Der Briefabstimmungsvorstand tritt am Abstimmungstag zur Zulassung der Abstimmungsbriefe um 17:00 Uhr sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ab 18:00 Uhr in der Stadtverwaltung Taucha, Schloßstraße 13, 04425 Taucha, zusammen.

    4. Ausübung des Stimmrechts

    Jede und jeder Abstimmungsberechtigte kann – außer sie oder er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Die Abstimmungsberechtigten haben die Abstimmungsbenachrichtigung

    und ihren Personalausweis oder Reisepass – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis – zur Abstimmung mitzubringen. Die Abstimmungsbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel sind cremefarben.

    Die Stimmzettel werden im Abstimmungsraum bereitgehalten und den Abstimmungsberechtigten beim Betreten des Abstimmungsraumes ausgehändigt.

    Jede/r Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme. Der cremefarbene Stimmzettel enthält den oben wiedergegebenen Entscheidungsvorschlag und jeweils ein Feld, um mit „Ja“ oder „Nein“ abzustimmen. Die abstimmungsberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder „Ja“ oder „Nein“ ankreuzt oder den Stimmzettel auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. Der Stimmzettel muss von der abstimmungsberechtigten Person in einer Abstimmungskabine des Abstimmungsraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung,

    a) durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsraum in der Stadt Taucha oder
    b) durch Briefabstimmung teilnehmen.

    Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag beschaffen und seinen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstag (7. Juni 2026) bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Jede und jeder Abstimmungsberechtigte kann ihr oder sein Abstimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Abstimmrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter

    anstelle der oder des Abstimmberechtigten ist unzulässig (§ 13 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes). Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Abstimmungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Abstimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt. Wer vorsätzlich unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt abstimmt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der oder des Abstimmungsberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung der oder des Abstimmungsberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

    5. Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmgeschäfts möglich ist.

    6. Der Stadtwahlausschuss stellt das Ergebnis der Abstimmung am 8. Juni 2026 in öffentlicher Sitzung im Rathaus Taucha, Schloßstr. 13, 04425 Taucha ab 16:00 Uhr fest.

    Der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Abstimmungsberechtigten beträgt.

    Taucha, 16.03.2026

    Tobias Meier
    Bürgermeister