Lagerfeuer beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.

    Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.

    Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie den Ort der Feuerstelle ein:

  • Zuständige Stelle

    Ordnungsamt bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt

  • Verfahrensablauf

    Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

    Antragstellung

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Onlinedienst (siehe –> Formulare und Onlineantrag).

    Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben

    • zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
    • zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers

    Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie

    • als Privatperson (natürliche Person): ein Konto bei BundID – Anmeldung mit Benutzername und Passwort ausreichend
    • als Organisation (juristische Person): ein Konto bei Mein Unternehmenskonto (MUK)

    Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Näheres entnehmen Sie dem Antragsformular oder erfragen Sie bei der zuständigen Stelle.

     

  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    gegebenenfalls Verfahrensgebühr (in örtlicher Gebührensatzung geregelt)

  • Bearbeitungsdauer

    in der Regel wenige Tage

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    vorläufig freigegeben: Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 24.04.2026

  • Rechtsbehelf

    nicht anwendbar