Nebenwohnung anmelden
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, so sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde der Stadt oder der Gemeinde anzumelden. Die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen, gilt dabei als Ihre Hauptwohnung. Haben Sie darüber hinaus noch eine weitere Wohnung, dann handelt es sich um Ihre Nebenwohnung. Diese muss ebenfalls angemeldet werden. Zu beachten ist, dass jede Änderung des Wohnungsstatus der Meldebehörde mitteilen ist.
Als Hauptwohnung gilt:
- Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
- Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
- Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.
Hinweis:
- Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist zu beachten, dass die Wohnung durch diejenige Person angemeldet werden muss, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen bzw. aus deren Wohnung sie ausziehen. Gegebenenfalls ist die Zustimmung der oder des Sorgeberechtigten erforderlich.
- Wohnheime (zum Beispiel Studentenwohnheime), Wochenendhäuser und Bungalows sind von dieser Meldepflicht nicht ausgeschlossen und müssen demnach ebenfalls angemeldet werden.
Zweitwohnungssteuer
In der Regel erheben die Gemeinden eine Zweitwohnsitzsteuer, die von allen volljährigen Personen zu entrichten ist.
Weitere Informationen
- Wohnungsgeberbestätigung
Amt24-Leistung
- Wohnungsgeberbestätigung
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie Ihren Wohnort (Nebenwohnung) ein:
Zuständige Stelle
Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Bezug einer Nebenwohnung
Verfahrensablauf
- Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
Diesen müssen Sie persönlich abgeben oder eine andere geeignete Person mit der Abgabe beauftragen. - Einen Vordruck erhalten Sie online in Amt24 (soweit von der zuständigen Stelle angeboten) oder auch in Papierform bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- Familienangehörige und Angehörige einer Lebenspartnerschaft sollen, wenn sie am selben Tag von einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
- Im Anschluss erhalten Sie von der zuständigen Behörde eine Meldebestätigung.
- Falls Sie Zweitwohnungssteuer bezahlen müssen, bekommen Sie dann einen Bescheid per Post zugesandt.
Je nach Angebot der Gemeinde kann vom Ausfüllen des Meldescheins abgesehen und die Daten direkt entgegengenommen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
Hinweis: Wenn die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet hat, können Sie die geforderten Angaben auch elektronisch übermitteln.
Achtung! Diesen Service können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie
- aus dem Ausland zuziehen oder
- anstelle Ihres Namens ein Pseudonym in Ihrer elektronischen Signatur verwenden.
In diesen Fällen müssen Sie sich wie oben beschrieben anmelden.
- Für die Anmeldung müssen Sie einen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Meldeschein gemeinsam gemeldet werden
- bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde
- eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über Ihren Einzug
Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil).
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung anmelden.
Kosten (Gebühren)
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Hinweis: Mit der Anmeldung können Kosten entstehen, wenn die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt.
Hinweise (Besonderheiten)
Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Rechtsgrundlage
- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mehrere Wohnungen
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bestimmung der Hauptwohnung
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 24 Bundesmeldegesetz (BMG) – Datenerhebung, Meldebestätigung
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften
- 17.1, 17.3, 19, 21, 22, 23 und 24 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 26.03.2026
Rechtsbehelf
nicht anwendbar