Förderung privater Maßnahmen im Innenstadtgebiet über das Förderprogramm "Lebendige Zentren" (LZP)

Erhalt und Entwicklung von Orts- und Stadtkernen 

Die Stadt Taucha hat eine Bewilligung im Förderprogramm „Lebendige Zentren“ für das Fördergebiet „Zentrale Kernstadt“ erhalten. In diesem sind vielfältige Anstrengungen notwendig, um das Gebiet der Taucher Innenstadt aufzuwerten. Insbesondere sind hinsichtlich der Wohn- und Aufenthaltsqualität bestehende städtebauliche Missstände zu beheben. In der entsprechenden Entwicklungskonzeption sind aus diesem Grund Sanierungen von Wohn- und Geschäftshäusern als besonders wichtig für die Entwicklung und Aufwertung des Fördergebietes herausgestellt worden.

Somit hat der Stadtrat der Stadt Taucha in seiner Sitzung am 2. März 2023 beschlossen, bei der Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an private Dritte, die Zuschüsse sowohl auf Grundlage der Kostenerstattungsbetragsberechnung für die Gesamtsanierung (variierender Fördersatz) als auch auf Grundlage der Pauschalförderung (25 % der Kosten für Dach und Fassade) auszureichen. Zudem werden folgende Fördersätze für Privatmaßnahmen im Fördergebiet „Zentrale Kernstadt“ beschlossen und ermächtigt die Stadtverwaltung zu folgender Bearbeitung der Anträge:

  1.  Anträge nach Pauschalförderung für die Gebäudehülle
    Die Förderhöhe wird pauschal auf 25 Prozent festgesetzt und die Verwaltung wird zur eigenständigen Antragsbearbeitung bis 50.000,00 € Fördersumme bemächtigt.
  2. Anträge nach Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB)
    Die Förderhöhe ergibt sich individuell anhand der geprüften KEB und die Verwaltung wird zur eigenständigen Antragsbearbeitung bis 50.000,00 € Fördersumme bemächtigt.
  3. Anträge nach Pauschalförderung für Rückbaumaßnahmen
    Die Förderhöhe wird pauschal auf 25 Prozent festgesetzt und die Verwaltung wird zur eigenständigen Antragsbearbeitung bis 50.000,00 € Fördersumme bemächtigt. Die Förderhöhe kann auf bis zu 100 Prozent durch einen individuellen Beschluss des Verwaltungsrates bzw. Stadtrates festgesetzt werden.
  4. Anträge nach Pauschalförderung für abbruchbedingte Brandgiebel
    Die Förderhöhe wird pauschal auf 25 Prozent festgesetzt und die Verwaltung wird zur eigenständigen Antragsbearbeitung bis 50.000,00 € Fördersumme bemächtigt.
    Die Förderhöhe kann auf bis zu 100 Prozent durch einen individuellen Beschluss des Verwaltungsrates bzw. Stadtrates festgesetzt werden.


Die möglichen Förderverfahren sind nachfolgend beschrieben:

1. Pauschalförderung Instandsetzung / Modernisierung der Gebäudehülle

Hierunter fallen die Fassade, Fenster, Türen, Dach und Außenanlagen. Insofern die Förderfähigkeit und Angemessenheit des Antrages geprüft worden ist, wird durch die Verwaltung die Fördervereinbarung für Maßnahmen der Gebäudehülle erstellt. Grundsätzlich muss die gesamte Gebäudehülle in einem Förderantrag beachtet werden. Demnach sind Einzelmaßnahmen nur dann förderfähig, wenn die anderen Gewerke bereits in den Vorjahren saniert worden sind und kein sichtbarer Bedarf an einer Sanierung besteht. Lediglich die Außenanlagen werden nach ökologischem und sichtbarem Mehrwert abgewogen und die Förderung kann durch die Verwaltung versagt werden. Die Versagung kann durch Beschluss des Verwaltungsausschusses bzw. Stadtrates aufgehoben werden, wenn die Maßnahme grundsätzlich förderfähig ist und dieser ein städtisches Interesse an der beabsichtigten Maßnahme hat.

2. KEB Instandsetzung / Modernisierung des Gebäudes

Hierunter fallen sämtliche das Gebäude und Grundstück betreffende Sanierungsmaßnahmen. Die eingereichte KEB wird geprüft und anhand des Prüfergebnisses wird der unwirtschaftliche Anteil beschieden.

3. Pauschalförderung Rückbaumaßnahmen

Insofern die Förderfähigkeit und Angemessenheit des Antrages geprüft worden ist, wird durch die Verwaltung die Fördervereinbarung mit einer 25-prozentigen Förderung beschieden. Der Verwaltungsausschuss bzw. Stadtrat kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent beschließen, insofern dieser ein städtisches Interesse an der beabsichtigten Maßnahme hat.

4. Pauschalförderung abbruchbedingter Brandgiebel

Insofern die Förderfähigkeit und Angemessenheit des Antrages geprüft worden ist, wird durch die Verwaltung die Fördervereinbarung mit einer 25-prozentigen Förderung beschieden. Der Verwaltungsausschuss bzw. Stadtrat kann die Förderung auf bis zu 100 Prozent beschließen, insofern dieser ein städtisches Interesse an der beabsichtigten Maßnahme hat.



Im Einzelfall kann eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Vorhaben notwendig werden. Für Gebäude mit Denkmalschutz ist zudem ein Negativattest auf Fachförderung von der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Nordsachsen vorzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Das Förderbudget bis 2031 verfügt über 176.250,- € auf die Jahresscheiben verteilt.