Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine mündliche Bekanntgabe vor Ort.
An alle Personen, die sich in der Zeit vom 07.04.2023 ab 00:00 Uhr bis zum 10.04.2023 um 24:00 Uhr im Bereich des Gewerbegebietes „An der Autobahn“ Otto-Schmidt-Straße, Gießereistraße und Straße des 17.Juni in 04425 Taucha aufhalten und an einer nicht genehmigten Veranstaltung teilnehmen wollen.
Vollzug des Polizeibehördengesetzes des Freistaates Sachsen - Untersagung von Veranstaltungen auf öffentlichem Gelände und auf Privatgelände mit Auswirkung auf den öffentlichen Raum (Parkplätze)
vom 07.04.2023 ab 00:00 Uhr bis zum 10.04.2023 um 24:00 Uhr
im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ Otto-Schmidt-Straße, Gießereistraße und Straße des 17. Juni in 04425 Taucha
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der angekündigten Veranstaltung „Tuningtreffen“ oder ähnlicher nicht genehmigter Veranstaltungen im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ trifft die Stadt Taucha als zuständige Behörde auf Grund von §§ 1, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz – SächsPBG) folgende
Allgemeinverfügung
I.
- Veranstaltungen auf dem öffentlichen Gelände und Privatgelände mit Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum (Parkplätze), laut beigefügter Karte, werden im Zeitraum vom 07.04.2023 ab 00:00 Uhr bis zum 10.04.2023 um 24:00 Uhr untersagt.
- Von diesem Verbot umfasst sind insbesondere das Zur-Schau-Stellen von Fahrzeugen, Musikdarbietungen, die Abgabe von Speisen und Getränken sowie die unerlaubte Benutzung der öffentlichen Straße und des Privatgeländes mit Auswirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum (Parkplätze) in der Otto-Schmidt-Straße, Gießereistraße, Straße des 17 Juni und im Gewerbegebiet „An der Autobahn“.
- Für den Fall, dass einem der Verbote unter Nr. 1 und 2 der Allgemeinverfügung zuwidergehandelt wird, wird der Ausspruch eines Platzverweises gemäß § 20 SächsPBG angedroht. Bei Nichtbefolgung der polizeilichen Maßnahme „Platzverweis“ erfolgt die Weitergabe der Personaldaten an die zuständige Führerscheinstelle mit der Bitte zur Prüfung der Geeignetheit des Fahrzeugführers zum Führen eines Kraftfahrzeuges und der Einleitung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU).
- Die sofortige Vollziehung der in Nummer 1 bis 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer mündlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben und endet mit Ablauf des 10.04.2023.
Begründung
A.
Die Stadt Taucha als Ortspolizeibehörde erlässt auf der Grundlage der §§ 1 und 3 Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der
Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG in der Fassung vom 11. Mai 2019, diese Verfügung.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5; § 6 und § 7 SächsPBG. Sie ist somit als Ortspolizeibehörde für den Erlass von Anordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Taucha zuständig.
B.
Seit dem Jahr 2017 wurden in der Otto-Schmidt-Straße, Gießereistraße und Straße des 17.Juni und dem angrenzenden Gewerbegebiet „An der Autobahn“ sowohl im öffentlichen Verkehrsraum als auch auf dem Privatgelände, mit Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum (Parkplätze), immer wieder Veranstaltungen ohne erforderliche Erlaubnis durchgeführt, die zu erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt hat. Durch das verstärkte Verkehrsaufkommen und die große Anzahl von Zuschauern kam es zu Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer bei der Zu- bzw. Abfahrt von den Gewerbebetrieben sowie den angrenzenden Wohngebieten. Auch war eine ungehinderte Zufahrt von Rettungskräften in das Gebiet nicht mehr möglich.
Verantwortliche Personen für die Veranstaltungen waren nicht zu ermitteln. Eine straßenrechtliche Anordnung für die Sperrung, eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis gemäß § 29 StVO oder eine Sondernutzungserlaubnis sind nicht beantragt worden.
C.
zu Nr. 1 und 2 des Tenors
Für den Zeitraum vom 07.04.2023 bis zum 10.04.2023 wurde wieder ohne Nennung von verantwortlichen Personen, Haltern und Führern von Kraftfahrzeugen über die „Sozialen Netzwerke“ informiert, dass kurzfristig und ohne behördliche Anmeldung und Erlaubnis ein „Tuningtreffen“ im Gewerbegebiet „An der Autobahn“ stattfinden soll.
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Durchsetzung der Regelungen der StVO und des Sächsischen Straßengesetzes, bedürfen Veranstaltungen für die die Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, einer Erlaubnis. Da kein Veranstalter benannt wird, können die notwendigen straßenverkehrsrechtlichen Auflagen von den Teilnehmern nicht vollzogen werden.
Der Polizeivollzugsdienst kann auf Grund der nicht benannten Teilnehmerzahl, der nicht bekannten Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge und auf Grund der vorhandenen geringen Anzahl von Polizeikräften straßenverkehrsrechtliche Auflagen ebenfalls nicht durchsetzen.
Damit besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für die Anlieger des Gewerbe- und Wohngebietes und für die Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Polizeibehörde diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen und die die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.
Durch die nichtgenehmigte Veranstaltung werden – wie dargestellt - Grundrechte Anderer in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt und Ordnungsstörungen verwirklicht. Um dies zu verhindern, werden diese untersagt. Durch die unzulässige Inanspruchnahme von Straßengelände sind alle Verkehrsteilnehmer in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Die beschriebenen Auswirkungen sind so wesentlich, dass nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung der nicht genehmigten Veranstaltung verhindert werden muss.
Diese Maßnahmen sind geeignet, die zu erwartenden Beeinträchtigungen und die Belastung für Mensch und Umwelt zu unterbinden. Im Übrigen ist die Untersagung der Veranstaltung auch erforderlich, um im Ereignisfall die Feuerwehrzufahrten in den Gewerbebetrieben und die Zufahrten zu den angrenzenden Wohngebieten zu gewährleisten. Das hätte eine Gefährdung hochwertiger Schutzgüter, wie Leib und Leben zur Folge.
Die Allgemeinverfügung stellt daher das mildeste Mittel der Gefahrenbeseitigung dar.
zu Nr. 3 des Tenors
Zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit können Personen vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihnen vorübergehend das Betreten eines Ortes verboten werden.
Die Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln ist geboten. Da für den Fall, dass die Personen die nicht genehmigte Veranstaltung nicht freiwillig beenden, nur mit diesem Zwangsmittel diese Verfügung sofort vollzogen werden kann.
Der Ausspruch eines Platzverweises stellt gegenüber den anderen unmittelbaren Zwangsmitteln das mildeste Mittel dar.
Andere Zwangsmittel sind nicht geeignet, den angestrebten Zweck (die sofortige Beendigung der Veranstaltung) zu erreichen.
Im Rahmen der Ermessensausübung für den Erlass einer Allgemeinverfügung wurde auch berücksichtigt, dass keine verantwortliche Person für die Veranstaltung ermittelt werden konnte, der gegenüber das Verbot ausgesprochen werden könnte. Sie richtet sich an alle anwesenden Personen.
Zu Nr. 4 des Tenors
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl.I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), auf Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet. Die geschilderten Störungen können nicht hingenommen werden. Es ist auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, dass einzelne Personen durch Begehung von Ordnungswidrigkeiten die Rechte der Allgemeinheit zum eigenen Vorteil verletzen. Würde hiergegen nicht eingeschritten, würde dieses Verhalten zugleich einen Anreiz zur Missachtung der Rechtsordnung sowie eine unerträgliche Benachteiligung von gesetzestreuen Veranstaltern darstellen und zur Nachahmung anstiften. Bei vergleichbar motivierten Menschen würde der Eindruck hervorgerufen, dass derartige Flächen für eigene Zwecke beliebig in Anspruch genommen werden können.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Leipzig einen Antrag zur ganz oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen.
Auf Grund des zeitlichen Abstands bis zum Veranstaltungstermin ist es aber voraussichtlich nicht mehr möglich, die Fragen der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in einem eventuellen Hauptsachverfahren gerichtlich klären zu lassen. Würde die Anordnung der sofortigen Vollziehung unterbleiben, müssten wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden. Mit Ablauf der Veranstaltung hätten die Anordnungen jeglichen Sinn verloren.
zu Nr. 5 des Tenors
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mündlich öffentlich bekannt gemacht, da der Adressatenkreis nicht abschließend bestimmt werden kann und daher die Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Taucha, Fachbereich Ordnung und Soziales, Schloßstraße 13 in 04425 Taucha Widerspruch eingelegt werden.
Hinweis
Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Leipzig, in 04179 Leipzig, Rathenaustraße 40 die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Meier
Bürgermeister
