Hundesteuer, Befreiung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie wegen Ihrer Behinderung auf einen Hund angewiesen sind, sind Sie in der Regel von der Hundesteuer befreit.

    Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der behinderte Mensch auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, beispielsweise weil er blind oder taub ist.

    In den meisten sächsischen Gemeinden wird zurzeit – entsprechend der Mustersatzung des Sächsischen Städte- und Gemeindetags – eine Steuerbefreiung gewährt. Diese gilt für Blindenführhunde sowie für "Hunde, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen", zum Teil aber auch nur für Blindenführhunde.

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnort an:

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Nachweis der Erforderlichkeit

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Wenn vorhanden, können entsprechende Antragsformulare verwendet werden.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B, Bl, aG, oder H;
    • bei gewerblicher Hundehaltung zusätzlich Handelsregisterauszug des Betriebes
  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

    keine

  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)


Zuständige Abteilungen