Straßenbaubeitrag zahlen
Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl
Geben Sie die Stadt oder Gemeinde Ihres Wohnortes an:
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn es tatsächlich an die Straße angeschlossen ist, das heißt, wenn vom Grundstück aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann.
Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks, besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, die erbbauberechtigte beziehungsweise die dinglich zur Nutzung berechtigte Person.
Verfahrensablauf
Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigter erhalten einen Beitragsbescheid. Gegebenenfalls können Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.
Kosten (Gebühren)
Verfahrenskosten: keine
Straßenbaubeitrag: unterschiedlich (abhängig von den Kosten der Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung der Verkehrsanlage und den Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung)
Rechtsgrundlage
- § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) – Satzungen
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Stadt oder Gemeinde)
- §§ 26 bis 32 SächsKAG – Beiträge für Verkehrsanlagen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.08.2026
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Anträge / Formulare