Sperrzeitverkürzung beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Regelungen zur Sperrzeit in Gaststätten nach § 9 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

    Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist im Sächsischen Gaststättengesetz (SächsGastG) eine Sperrzeit festgesetzt, die um 05:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet.

    Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes gegenüber den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.

    Hinweis: In der Nacht zum 01.01., zum 01.05. und zum 02.05. ist die Sperrzeit aufgehoben.

    Spielhallen und Vergnügungsstätten

    Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

    Besonderheiten

    Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden

    • allgemein die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben,
    • für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt
      • den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20:00 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 07:00 Uhr hinausschieben oder
      • die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen oder aufheben, wobei die Sperrzeiten für Spielhallen drei Stunden nicht unterschreiten dürfen.

    Achtung: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie den Ort Ihrer Betriebsstätte ein:

  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Voraussetzungen

    • das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
    • das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
  • Verfahrensablauf

    Eine Ausnahme für einzelne Betriebe kann die zuständige Behörde nur auf Antrag anordnen.

    • Das Anliegen sollten Sie konkret darlegen und begründen.
    • Eine besondere Form für den Antrag ist nicht vorgeschrieben, jedoch wird empfohlen, den Antrag bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen.
    • Erkundigen Sie sich, ob gegebenenfalls Antragsformulare zur Verfügung stehen oder im Internet abrufbar sind.
  • Erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag auf Sperrzeitverkürzung

  • Fristen

    keine

    Hinweis: Es ist ratsam, die Ausnahme frühzeitig zu beantragen.

  • Kosten (Gebühren)

    • für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte: EUR 20,00 bis EUR 340,00
    • in sonstigen Fällen in sonstigen Fällen: EUR 20,00 bis EUR 350,00
  • Rechtsgrundlage

  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.10.2021

  • Rechtsbehelf