Kinderreisepass verlängern lassen

  • Leistungsbeschreibung

    Den Reisepass Ihres Kindes können Sie vor Ablauf der Gültigkeit verlängern und ändern lassen. Neben dem Lichtbild werden auch Angaben zur Größe und gegebenenfalls zur Augenfarbe korrigiert.

  • Weitere Informationen

  • Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

    Geben Sie Ihren Wohnort ein:

  • Zuständige Stelle

    Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

  • Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)

  • Verfahrensablauf

    Die Verlängerung des Kinderreisepasses beantragen Sie als Sorgeberechtigte(r) persönlich bei der Passbehörde ("Zuständige Stelle"); Ihr Kind muss dazu anwesend sein.

  • Erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern)
    • aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • gegebenenfalls Zustimmungserklärung der oder des anderen Sorgeberechtigten bzw. Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt

    Im Zweifel kann die Passbehörde weitere Dokumente verlangen, erkundigen Sie sich dazu auch telefonisch oder im Internet bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

  • Fristen

    keine

  • Kosten (Gebühren)

     

    • Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses: EUR 6,00

    Hinweis: Liegt Bedürftigkeit vor, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich, bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Passbehörde nach.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeit:

    • 1 Jahr, maximal bis zum 12. Lebensjahr
    • mehrmalige Verlängerungen um jeweils 1 Jahr bis maximal zur Vollendung des 12. Lebensjahres

    Für Kinder unter 12 Jahren kann auch ein sechs Jahre gültiger, biometrietauglicher Reisepass beantragt werden. Bei Kindern unter sechs Jahren wird kein Fingerabdruck im elektronischen Speichermedium aufgenommen.

  • Rechtsgrundlage

    • § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
    • § 4 Paßgesetz (PaßG) – Passmuster
    • § 5 Paßgesetz (PaßG) – Gültigkeitsdauer
    • § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
    • § 17 Passverordnung (PassV)– Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
  • Freigabevermerk

    Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.12.2020

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen